Der Verein - SatzungSchwimmclub

Wörth am Rhein

Satzung

Fassung vom 19.05.1971
mit den Änderungen vom 29.09.1971 und 27.03.1998

→ Download der Satzung als PDF-Datei

§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck und Ziel des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Geschäftsjahr, Geschäftsordnung
§5 Beiträge
§6 Organe des Vereins
§7 Hauptversammlung
§8 Vorstand
§9 Satzungsänderungen
§10 Auflösung des Vereins

 

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 19. Mai 1971 gegründete Verein führt den Namen Schwimmclub Wörth am Rhein e. V. (SCW).
     
  2. Er hat seinen Sitz in Wörth am Rhein und ist unter der Nr. VR II/71 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kandel eingetragen - geführt beim Amtsgericht Landau -.
     
  3. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Schwimmverband.

§2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch alle Arten des Schwimmsports.
     
  2. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist frei von politischen, konfessionellen sowie rassentrennenden Bindungen.
     
  3. Alle Einnahmen, das Vermögen und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie wird wirksam, wenn der Vorstand der Aufnahme des neuen Mitgliedes mehrheitlich zugestimmt und sie diesem in geeigneter Form bestätigt hat.
     
    Im Falle der Ablehnung eines Aufnahme-Antrages hat der Vorstand dies dem Antragssteller näher zu begründen.

  2.  
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluß
    c) durch Ableben eines Mitgliedes
     
    zu a: Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres zu erklären. Die bis dahinweiterlaufenden Beitragsverpflichtungen hat das Mitglied zu erfüllen.
     
    zu b: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied durch Mehrheitsentscheidung des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten vereinschädigendes Verhalten, Beitragsrückstände sowie grobe Verstöße gegen sportliche Regeln oder die Satzung des SCW. - Die Gründe für den Auschluß sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch gewährt ihm der Vorstand Gelegenheit zur mündlichen Rechtfertigung.
     
    Legt es gegen den Ausschluß Berufung ein, so wird dieser erst gültig, wenn ihn die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt. Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
     
  4. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinerlei Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen oder die Rückzahlung von Beiträgen. Die Gründe für das Ausscheiden sind insoweit bedeutungslos.

§4 Geschäftsjahr, Geschäftsordnung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     
  2. Durch Beschluß der Hauptversammlung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Geschäftsführung durch den Vorstand und ist Richtlinie für den Ablauf der Hauptversammlung.
     
    Soweit dies nicht durch die Satzung geschieht, regelt sie auch die bei Wahlen und Beschlußfassungen gültigen Vorschriften.

§5 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Bringeschuld.
     
  2. Sie sind halbjährlich im Voraus auf das Bankkonto des Vereins unaufgefordert zu überweisen. In begründeten Fällen kann der Vorstand vierteljährliche Vorauszahlungen gestatten.
     
  3. Es ist dem Vorstand freigestellt, Zahlungserinnerungen an die Mitglieder zu versenden.
     
  4. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Sie gilt bis zum Ende des Geschäftsjahres, indem eine Beitragsänderung beschlossen wird.
     
  5. Beschlußfassungen über Beitragsänderungen werden erst zu Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres wirksam.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind,
     
    1.1 die Hauptversammlung
     
    1.2 der Vorstand.

§7 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand nach Schluß eines Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. 3. des folgenden Geschäftsjahres einzuberufen.
     
  2. Jedes Stimmberechtigte Mitglied ist mit einer schriftlichen Einladung spätestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung zu benachrichtigen.
     
  3. In der Einladung sind die nachfolgenden Tagesordnungspunkte zur Hauptversammlung zu nennen, und zwar:
     
    3.1 Bericht des Vorstandes und Vorlage des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr.
     
    3.2 Bericht der Kassenprüfer
     
    3.3 Wahl des Versammlungsleiters
     
    3.4 Entlastung des Vorstandes
     
    3.5 Bestellung eines Wahlausschusses
     
    3.6 Wahl des Vorstandes
     
    3.7 Wahl der Kassenprüfer
     
    Werden Satzungsänderungen beantragt, so ist dies in einem besonderen Tagesordnungspunkt zu behandeln.
     
  4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.
     
  5. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die wesentlichen Teile des Versammlungsablaufs, Wahlergebnisse und Beschlußfassungen festhalten.
     
  6. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern, die an der Versammlung beteiligt waren, sowie dem Verfasser zu unterzeichnen.
     
  7. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einladen.
     
  8. Wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Beweggründe schriftlich beantragen, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
     
  9. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten Ziffer 2 (unter Nennung der Tagesordnungspunkte), Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 10 entsprechend.
     
  10. Stimmberechtigt sind auf einer Hauptversammlung alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Mitgliedern, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Stimmrecht stellvertretend durch einen (die) Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden, sofern dieser nicht selbst Mitglied ist.
     
  11. Es können nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
     
  12. Auf der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die innerhalb des Vereins kein anderes Amt bekleiden dürfen. Ein Kassenprüfer kann höchstens zwei Jahre hintereinander gewählt werden.
     
  13. Bei Wahlen ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erreicht. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
     
  14. Bei Beschlußfassung entscheidet, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 Vorstand

  1. Zum Vorstand des Vereins gehören insgesamt 7 Vorstandsmitglieder.
     
  2. Sie werden von der Hauptversammlung für die Dauer des Zeitraumes bis zur nächsten Hauptversammlung gewählt.
     
    Abwahl auf einer davor liegenden außerordentlichen Hauptversammlung und Wiederwahl ohne Häufigkeitsbeschränkung sind zulässig.
     
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes ist gleichzeitig Vorsitzender des Vereins.
     
    Als sein Stellvertreter wird eines der anderen Vorstandsmitglieder in einem besonderen Wahlgang von der Hauptversammlung gewählt.
     
  4. Im einzelnen sind die dem Vositzenden beigeordneten Vorstandsmitglieder für die Leitung folgender Fachressorts zuständig:
     
    4.1 Tauchen (Tauchwart)
     
    4.2 Allgemeine Geschäftsführung, Schriftverkehr, Öffentlichkeitsarbeit (Geschäftsführer)
     
    4.3 Finanz- und Kassenwesen (Schatzmeister)
     
    4.4 Sportbetrieb (Sportleiter)
     
    4.5 Jugendbelange (Jugendleiter)
     
    4.6 Technische Belange, Beschaffung und Verwaltung von Geräten, Sachwerten und Ausrüstungsgegenständen (Technischer Leiter)
     
  5. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende. Er kann seine Vertretungsvollmacht im Rahmen allgemein gültiger Rechtsvorschriften befristet und schriftlich auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
     
  6. Die Erteilung von Bankvollmachten ist durch Vorstandsbeschluß zu regeln.
     
  7. Jedes Vorstandsmitglied arbeitet innerhalb des ihm unterstellten Ressorts nach Maßgabe der Satzungen sowie von Vorstands- oder Versammlungsbeschlüssen weitgehend selbstständig und verantwortlich.
     
    Es kann geeignete Mitglieder zu jeglicher Form von Mitarbeit hinzuziehen und insoweit auch Verantwortung und Zuständigkeit auf diese übertragen. Hiervon sind der Vorsitzende unverzüglich und die übrigen Vorstandsmitglieder bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu unterrichten.
     
    Sie können durch Mehrheitsbeschluß verlangen, daß die Hinzuziehung bestimmter Mitglieder für die Ressortarbeit unterbleibt.

§9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind von der Hauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließen.
     
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind beim Vorstand mindestens 7 Tage vor der Hauptversammlung einzureichen.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann die Auflösung des Vereins in einer Hauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Wörth am Rhein zur Weiterverwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu.